Werkvertrag
Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, ein vollständiges, gebrauchsfähiges Werk zu fertigen und zu übergeben. Seinen Zahlungsanspruch kann der Unternehmer erst dann geltend machen, wenn er das Werk übergeben hat und das Werk vom Besteller als vertragsgemäß angenommen wurde.
Verträge, die das Erbringen einer bestimmten Leistung zum Inhalt haben, können rechtlich sehr unterschiedlich ausgestaltet werden. Mögliche Vertragsgestaltungen sind der Werkvertrag, der Dienstvertrag oder der Kaufvertrag. Die gesetzlichen Vorschriften für alle Vertragstypen sind im BGB geregelt und lassen wesentliche Unterschiede erkennen. Wird ein Werkvertrag abgeschlossen, verpflichtet sich der Unternehmer, ein vollständiges, gebrauchsfähiges Werk zu fertigen und zu übergeben.
Seinen endgültigen Zahlungsanspruch kann der Werkunternehmer erst dann geltend machen, wenn er das Werk übergeben hat und das Werk vom Besteller als vertragsgemäß angenommen wurde.
Werkvertrag oder Dienstvertrag?
Liegt ein Dienstvertrag vor, schuldet der Beauftragte eine bestimmte Tätigkeit. Die Vergütung wird regelmäßig, meistens monatlich, fällig und ist nicht vom Ergebnis der Bemühungen abhängig. Ein Werkvertrag richtet sich auf die Erstellung eines bestimmten, individuellen Werkes durch den Auftragnehmer.
Im Bereich der Datenbankentwicklung ist der Werkvertrag dann die richtige Vertragsform, wenn eine Individualsoftware für bestimmte betriebliche Gegebenheiten erstellt werden soll. Der Unternehmer erhält vom Auftraggeber konkrete Vorgaben, welche Funktionen die von ihm zu erstellende Individualsoftware zu erfüllen hat.
Der Unternehmer erarbeitet dann unter Einsatz seiner Fachkenntnisse und seiner Kreativität eine optimale Lösung. Die im Rahmen eines Werkvertrages erstellte Individualsoftware wird in den meisten Fällen die Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz erfüllen. Der Auftraggeber darf also nicht vergessen, sich vertraglich die Lizenzen zum Gebrauch der Software übertragen zu lassen.
Inhaber des Urheberrechts bleibt nach deutschem Recht derjenige, der das Werk geschaffen hat.
Werkvertrag oder Kaufvertrag?
Ist die Entwicklung von neuer Software Gegenstand des Vertrages, kommt neben dem Werkvertrag und dem Dienstvertrag auch die Anwendung kaufvertraglicher Regelungen in Betracht. Nachdem im Rahmen der Schuldrechtsreform von 2002 die Regelung des § 651 BGB neu eingeführt worden war, kam es in der IT-Branche zu Verwirrung darüber, ob eine individuell für den Kunden angefertigte Software Gegenstand eines Kaufvertrags oder eines Werkvertrags sein soll.
Das Oberlandesgericht München entschied im Jahr 2009 mit nachvollziehbarer Begründung für die Geltung der Werkvertragsvorschriften bei Verträgen über die Entwicklung von Individualsoftware. Die Einstufung hat erhebliche Auswirkungen. Liegt ein Kaufvertrag vor, wäre der Besteller selbst verpflichtet, die „gekaufte“ Software zu überprüfen.
Schadensersatzforderungen gegen den Ersteller könnte er bei Fehlern nicht geltend machen. Auf der anderen Seite entfällt beim Kaufvertrag die Abnahme des Werkes als Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns und die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung des Software-Entwicklervertrages durch den Besteller.
Der Werkbesteller hat das Recht, vor Abnahme des Werkes den Vertrag zu kündigen und gegen Rückgabe bereits ausgehändigter Komponenten die Rückzahlung von bereits geleisteten Abschlagszahlungen zu verlangen. Handelt es sich um komplexe Software-Projekte, könnte ein solcher Rücktritt den Unternehmer benachteiligen. Deshalb besteht in der Rechtsprechung die Tendenz, in sich abgeschlossene Komponenten als abnahmefähige Einzelwerke zu bewerten.
Werkvertrag - Definition & Erklärung - Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit dem Lexikoneintrag Werkvertrag sollte man sich folgende Punkte merken:
- Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, ein vollständiges, gebrauchsfähiges Werk zu fertigen und zu übergeben.
- Die im Rahmen eines Werkvertrages erstellte Individualsoftware wird in den meisten Fällen die Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz erfüllen.
- Inhaber des Urheberrechts bleibt nach deutschem Recht derjenige, der das Werk geschaffen hat.