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Telemediengesetz

Das Telemediengesetz (TMG) trat im Jahr 2007 in Kraft und wurde aus drei verschiedenen Gesetzen, die durch die Entwicklung der Teledienstleistungen und der Medien notwendig waren, im Telemediengesetz endgültig zusammengeführt.

Dadurch wurde der rechtliche Unterschied in der Behandlung von Teledienstleistern und Telemedien abgeschafft. Telemedien stehen jetzt den Telekommunikationsdiensten und dem weiterhin durch Staatsvertrag geregelten Rundfunk gegenüber.

Während Telekommunikation das Weiterleiten von Signalen braucht, sind Teledienste in der Regel über das Internet zu leisten. Das Telemediengesetz richtet sich also an alle, die im Internet Leistungen anbieten oder Leistungen in Anspruch nehmen.

Schwerpunkte des Telemediengesetzes sind Regelungen über die Pflichten der Teledienstleister (§§ 5 und 6 TMG), seine Verantwortlichkeit für Inhalte (§ 8 TMG) und Datenschutzregelungen (§ 11 ff TMG). Dem Nutzer des Teledienstangebots kommen die meisten Regelungen aus dem Telemediengesetz im Ergebnis zugute.

Telemediengesetz - Aufbau & Funktion

Regelungen aus dem Telemediengesetz, die in der Öffentlichkeit häufiger Erwähnung finden, sind das Providerprivileg, die Impressumspflicht und das Spam-Verbot.

Das Providerprivileg überträgt die Regel, dass der bloße Bote nicht für den Inhalt einer Nachricht haftet, auf das Internet. Was bei einem Postboten selbstverständlich ist, führt bei Nachrichten im Internet immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen: wer eine Nachricht einfach nur überbringt, muss sie selbst vorher nicht lesen oder gar prüfen.

Die Regelung des § 8 TMG kommt zur Anwendung, wenn im Internet Webseiten oder Plattformen Nachrichten von Dritten einfach durchleiten. Dies ist bei vielen Bewertungsplattformen der Fall. Das Providerprivileg bewahrt den Provider, der Nachrichten ohne eigenes Interesse am Inhalt einfach weiterleitet, vor der Haftung.

Durch die im Oktober 2017 in Kraft gesetzte 3. Reform des Telemediengesetzes wurde die Störerhaftung öffentlicher WLAN- Betreiber und –Anbieter entschärft, die nun nicht mehr automatisch für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden, die durch entsprechend informierte Nutzer verursacht wurden. Das Providerprivileg, das bisher nur Access-Providern zugutekam, wurde nun auf WLAN-Anbieter ausgedehnt.

Telemediengesetz - Vorteile für Kunden und Verbraucher

Die Impressumspflicht sorgt dafür, dass der Internet-Nutzer weiß, wer eine Webseite betreibt. Die Kontaktdaten ermöglichen es, im Bedarfsfall einen schnellen Kontakt zum verantwortlichen Betreiber herzustellen. Fehlt die Anbieterkennzeichnung oder ist sie unvollständig, drohen kostenintensive Abmahnungen von Mitbewerbern.

Hinsichtlich der von Verbrauchern wenig geschätzten Spam-Werbung wurden durch das Telemediengesetz klare Regelungen eingeführt. Die Trennung von Werbung und redaktionellen Beiträgen und die klare Erkennbarkeit der Herkunft von Werbebeiträgen gehören zu den durch § 6 TMG geregelten Schutzbestimmungen vor unlauteren Werbemaßnahmen.

Fazit zum Telemediengesetz (TMG)

Das Telemediengesetz (TMG) klärt die Rechtsstellung von Teledienstleistern und bestimmt die Regeln, nach denen im Internet Leistungen insbesondere auch entgeltlich angeboten werden dürfen. Das kommt den Nutzern zugute.

Telemediengesetz - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit dem Lexikoneintrag Telemediengesetz sollte man sich folgende Punkte merken:

  • Das Telemediengesetz (TMG) trat im Jahr 2007 in Kraft und wurde aus drei verschiedenen Gesetzen, die durch die Entwicklung der Teledienstleistungen und der Medien notwendig waren, im Telemediengesetz endgültig zusammengeführt.
  • Schwerpunkte des Telemediengesetzes sind Regelungen über die Pflichten der Teledienstleister (§§ 5 und 6 TMG), seine Verantwortlichkeit für Inhalte (§ 8 TMG) und Datenschutzregelungen (§ 11 ff TMG).
  • Das Telemediengesetz (TMG) klärt die Rechtsstellung von Teledienstleistern und bestimmt die Regeln, nach denen im Internet Leistungen insbesondere auch entgeltlich angeboten werden dürfen.